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Prüfen Sie die folgenden Aussagen auf Richtigkeit!

Deutschland ist ein Bundesstaat; es existiert eine vertikale Gewaltenteilung.

Frage 1

Die Staatsgewalt wird überwiegend durch die Länder ausgeübt.

Hinweis

  • Art. 30 GG

Frage 2

Die Gesetzgebung ist überwiegend Ländersache.

Hinweis

  • Art. 70 ff. GG

Frage 3

Die Verwaltung ("Ausführung der Bundesgesetze") ist überwiegend Ländersache.

Hinweis

  • Art. 83 ff. GG

Frage 4

Die Rechtsprechung ist überwiegend Ländersache.

Hinweis

  • vgl. Art. 92 ff. GG

Wählen Sie die richtigen Begriffe!

Welche Mitwirkungsmöglichkeiten besitzt der Bundesrat auf ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz, das keiner Zustimmung bedarf?

Zunächst kann der Bundesrat den "anrufen".
Sollte dies erfolglos bleiben, so kann der Bundesrat einlegen.
Der Bundestag kann aber diesen - und das Gesetz kommt dennoch zustande.

Nur kann der Bundesrat zuverlässig verhindern!

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Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen richtig sind!

Frage

Der Bundespräsident muss - zum Inkrafttreten - das Bundesgesetz ausfertigen (Art. 82 GG)!

Antworten

Bundespräsident kann Gesetz (umfassend) formell prüfen.

Bundespräsident kann jedes Gesetz (komplett) inhaltlich prüfen. 

Bundespräsident kann (auch) verfassungsmäßige Gesetz dauerhaft blockieren. 

Bundespräsident kann Ausfertigung eines offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzes verweigern.

Feedback

Tragen Sie die richtige Zahlen ein!

Der 20. Deutsche Bundestag hat derzeit 736 Mitglieder; der Bundesrat hat 69 Stimmen. Bei einem Gesetzesbeschluss zur Änderung des Grundgesetzes wurden nur 600 gültige Stimmen abgegeben. Für einen gültigen Beschluss waren also mindestens    JA-Stimmen erforderlich!

Daraufhin wurde das Gesetz dem Bundesrat übermittelt. Bei der entscheidenden Sitzung waren keine Vertreter Bayerns (ca. 13 Mio. Einwohner) anwesend. Für eine Zustimmung wurden mindestens   JA-Stimmen im Bundesrat benötigt.

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Wählen Sie die richtige Antwort!

Frage 1

Der Vermittlungsausschuss hat Änderungen zum Gesetz beschlossen.
Das Gesetz ist somit zustandegekommen.

Hinweis

  • vgl. Art. 77 Abs. 2, Art. 78 GG

Frage 2

Bevor der Bundespräsident ein Gesetz ausfertigen darf muss dieses bereits die Unterschrift eines Mitglieds der Bundesregierung tragen.

Hinweis

  • vgl. Art. 82 Abs. 1 GG

Beurteilen Sie, in welchen Teil der Gesetzgebungskompetenz folgende Themenbereiche fallen!

  • Besoldung der Gemeindebeamten -
  • Mobilfunk [5G] -
  • Heimrecht -
  • Rentenversicherung -
  • Ladenschluss -
  • Waffenrecht - 
  • Naturschutz - 

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Zustandekommen eines Einspruchsgesetzes

Bringen Sie folgende Schritte im Gesetzgebungsverfahren in die richtige Reihenfolge!
Ziehen Sie die jeweilige Aussage mit der Maus an die richtige Stelle!

  • Gesetzesvorlage der Bundesregierung
  • Stellungnahme des Bundesrates
  • Beschluss des Bundestages
  • Anrufung des Vermittlungsausschusses
  • Einspruch des Bundesrates
  • Überstimmen des Einspruchs durch den Bundestag
  • Gegenzeichnung durch den Bundeskanzlers
  • Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
  • Veröffentlichung im BGBl.

Prüfen

Korrekt: Gesetzesvorlage BReg - Stellungnahme BR - Beschluss BT - VermA - Einspruch BR - Überstimmen durch BT - Gegenzeichnung - Ausfertigung - Veröffentlichung

Sorry - die korrekte Reihenfolge lautet:

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