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3.2 Verwaltung

Wählen Sie die richtigen Begriffe!

Die Ausführung der Bundesgesetze lässt sich in folgende drei unterschiedlichen Arten unterschieden; berücksichtigen Sie dabei die "Reihenfolge" im Grundgesetz:

  • die
  • die
  • die

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Die "Bundeseigene Verwaltung" lässt sich weiter untergliedern.
Sie wird einerseits durch Behörden wahrgenommen, die "direkt" einem Bundesministerium zugeordnet sind; man spricht hier von der Bundesverwaltung.
Ferner können solche Aufgabe durch selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die unmittelbar einem Bundesministerium als Aufsichtsbehörde unterstehen. Man spricht hier von der Bundesverwaltung.

Vergleichbar auf Landesebene sind z. B.    direkt dem Staatsministerium des Innern untergeordnet - und sind damit Teil der  Landesverwaltung. Andererseits sind z. B. (als Körperschaften des öffentlichen Rechts) der Landesverwaltung zuzuordnen; hier nimmt der Freistaat Bayern lediglich eine Aufsichtsfunktion wahr.

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In der Bundesaufsichtsverwaltung prüft das zuständige Bundesministerium die .
In der Bundesauftragsverwaltung prüft das zuständige Bundesministerium die .

Vergleichbar in der Landesverwaltung wären hier die Wirkungskreise der Gemeinden.
Im eigenen Wirkungskreis prüft wird ebenfalls nur die  geprüft,
während im übertragenen Wirkungskreis die zu prüfen ist.

Im Kommunalrecht spricht man hier auch von und .

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Kennzeichnen Sie die Bundesbehörden!

Frage

Beachten Sie hier v. a. Art. 86 und Art. 87 GG!

Antworten

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nürnberg

Polizeipräsidium München

Hauptzollamt Nürnberg

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Finanzamt Schwabach

Regierung von Unterfranken

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