Dem Bundespräsident (Art. 54 ff. GG) sind gemäß Grundgesetz Aufgaben aller drei Teilgewalten zugewiesen. Allerdings ist "keine Machtkonzentration an einer Stelle" zu befürchten, da der BP als "nicht regierender Präsident" angelegt ist (im Gegensatz zu den USA oder zu Frankreich) .
Der Aufgabenschwerpunkt des Bundespräsidenten liegt in der "vollziehenden Gewalt" [Exekutive]. (vgl. hierzu u. a. Art. 59, Art. 60 Abs. 1, Art. 63, Art. 64 GG)
Die Auflösung des Bundestages ("Gesetzgeber") und die Ausfertigung von Gesetzen sind der Legislative zuzuordnen. (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 GG)
Die Begnadigung - also die Reduzierung des Strafmaßes "auf Null" - ist gsl. Aufgabe der Judikative (Art. 60 Abs. 2 GG).
Die Gegenzeichnung kann (auch) durch den Bundeskanzler erfolgen (Art. 58 Satz 1 GG).